GKV-Sparpaket und Wundversorgung: Was sich ändert – und was nicht


Verbandmittel & Wundbehandlung: Keine Sorge – wir haben alles im Blick

Aktuelle Information des Wundteams im Regensburger Ärztenetz

In den letzten Wochen gab es viele Meldungen rund um die Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln und „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ – und damit auch einige Verunsicherung bei Patientinnen, Patienten und in den Praxen. Wir möchten an dieser Stelle Klarheit schaffen.

Die gute Nachricht: Bis Jahresende ändert sich nichts

Für die Verordnung von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung gilt: Es läuft alles wie gewohnt weiter. Eine gesetzliche Übergangsregelung stellt sicher, dass diese Produkte bis einschließlich 31. Dezember 2026 unverändert zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.

Was ändert sich durch das Sparpaket?

Eingefrorene Preise. Die Vergütungen für bestehende Wundversorgungsprodukte wurden auf dem Stand vom 1. Januar 2026 eingefroren. Spürbare Preisanpassungen sind laut aktuellem Gesetzesstand frühestens ab Mitte 2028 wieder in begrenztem Rahmen vorgesehen.

Engere wirtschaftliche Spielräume. Für Praxen und spezialisierte Leistungserbringer, die Patientinnen und Patienten mit chronischen Wunden versorgen, verschärfen allgemeine Budget- und Honorardeckelungen den wirtschaftlichen Druck zusätzlich.

Sorge um Innovationskraft. Branchenvertreter der Medizintechnik warnen, dass die engen finanziellen Rahmenbedingungen Investitionen in neue Wundauflagen ausbremsen und Entwicklungen ins Ausland verlagern könnten – insbesondere kleinere und mittelständische Hersteller wären betroffen.

Was bleibt unverändert?

Unabhängig vom Sparpaket gilt weiterhin die bereits bekannte Übergangsregelung für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ (sPzW), etwa bestimmte silberhaltige Wundauflagen:

  • Diese Produkte bleiben bis einschließlich 31. Dezember 2026 regulär zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig.
  • Für die tägliche Verordnungspraxis in unseren Praxen ändert sich bis zu diesem Zeitpunkt nichts.
  • Was danach gilt, hängt von einem noch ausstehenden weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Neudefinition des Verbandmittelbegriffs ab.

Unsere Einschätzung

Das Sparpaket erhöht ohne Frage den wirtschaftlichen Druck auf die gesamte Wundversorgung – von Herstellern über spezialisierte Leistungserbringer bis zu den Praxen selbst. Gleichzeitig gibt es für die konkrete Verordnung im Praxisalltag bis Ende 2026 Planungssicherheit.

Das Wundteam des Regensburger Ärztenetzes verfolgt die weiteren Entwicklungen – insbesondere die anstehende gesetzliche Neuregelung des Verbandmittelbegriffs – kontinuierlich und wertet alle relevanten Kassen-, KV- und Gesetzesinformationen für Sie aus. Für unsere Praxen bedeutet das: Sie müssen selbst nichts recherchieren. Sobald sich etwas Wesentliches ändert, informieren wir Sie frühzeitig und verständlich.

Fragen?

Bei Fragen zur aktuellen Rechtslage oder zur wirtschaftlichen Verordnung von Wundversorgungsprodukten steht Ihnen das Wundteam des Regensburger Ärztenetzes gerne zur Verfügung.


Stand: August 2026. Quellen: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestag/Bundesrat, Juli 2026); Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP); Rechtsdepesche, „Kölner Pflegetalk“ (August 2026); BVMed-Pressemitteilung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.