Satzung Regensburger Ärztenetz e.V. (laut MV-Beschluss vom 12.05.2009, zuletzt geändert am 16.12.2021)
Das „Regensburger Ärztenetz e.V.“ (RAEN ist ein fachübergreifender Zusammenschluss von Ärzten, um Patienten gemeinsam eine hochwertige, medizinische Versorgung sicherzustellen. Wir verstehen uns als „Das medizinische Qualitätsnetz Regensburgs“ (MQN) und streben die Akkreditierung nach §87b SGB V an.
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Regensburger Ärztenetz e.V.“,
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Regensburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt nachfolgende Aufgaben und Ziele
a) Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, ambulanten medizinischen Versorgung
b) Durchführen von ärztlichen Qualitätszirkeln
c) Anbieten von Fort- und Weiterbildungsprogrammen für Ärzte und medizinisches Personal
d) Förderung des allgemeinen Gesundheitsbewusstseins durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit
e) Erhalt der freiberuflichen Berufsausübungsmöglichkeit von Ärzten
f) Zusammenarbeit mit Patientenverbänden und Leistungserbringern im Gesundheitswesen
g) Unterstützung von vernetzten IT-Lösungen zur Optimierung der medizinischen Behandlungskette, insbesondere auch
sektorübergreifend
h) Unterstützung der Mitglieder beim Qualitätsmanagement
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung aller
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Hospiz-Verein Regensburg e. V. Hölkering 1, 93080 Pentling zu, der
das Geld unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden hat.
§4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können approbierte (Zahn-) Ärztinnen und (Zahn-) Ärzte werden, sofern diese als
niedergelassene Vertrags(zahn-) Ärzte tätig sind und Ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Einzugsgebiet der Stadt
Regensburg haben.
2. Der Verein kann ermächtigte Ärzte, angestellte oder rein privatärztlich tätige (Zahn-) Ärzte sowie natürliche oder
juristische Personen durch Vorstandsbeschluss als außerordentliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht
aufnehmen.
3. Über die Aufnahme nach oben §4 Abs. 1 und 2 entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand
schriftlich zu richten.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Außer der Regelung bei
Austritt durch das Mitglied (unten §4 Abs. 5 a) endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, bereits eingezogene
Quartalsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
5. a) Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand halbjährlich zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres mit einer Frist
von drei Monaten zu erklären.
b) Die Frist bei Austritt nach oben §4 Abs. 5 a) kann bei außergewöhnlichen Gründen durch Beschluss des
Gesamtvorstandes verkürzt werden.
6. Gegen einen erfolgten Ausschluss kann bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Widerrufsantrag gestellt
werden, welcher dann zur Abstimmung steht.
7. Nach Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit verbleibt das Mitglied im Verein im Status eines außerordentlichen
Mitglieds, es sei denn es kündigt von sich aus nach §4 Abs.5a.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder genießen die Unterstützung des Vereins in sämtlichen Belangen, die den Vereinszielen entsprechen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele nach §2 aktiv zu unterstützen sowie in Vereinsgremien und
Qualitätszirkeln mitzuarbeiten.
3. Zur Sicherung der Vereinsziele werden von der Mitgliederversammlung beschlossene Maßnahmen innerhalb von 12
Monaten in den Mitgliedspraxen umgesetzt.
4. Der „Kodex zur kollegialen Zusammenarbeit“ wird eingehalten.
5. Die vereinsinterne Kommunikation erfolgt bevorzugt per eMail.
§6 Beiträge
1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
a) Auf Antrag kann der Vorstand die Mitgliedsbeiträge für bestimmte Gruppen reduzieren (z.B. bei Jobsharing,
Praxisneugründungen).
b) Mitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden, sofern sie nicht mehr vertragsärztlich tätig sind und
weiter im Status als außerordentliches Mitglied gemäß § 4 Abs. 7 dem Verein angehören.
2. Die Beiträge werden ausschließlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
3. Grundlage der Beitragsberechnung ist das Quartal, bei unterjährigem Eintritt wird der Jahresbeitrag entsprechend der
noch nicht verstrichenen Quartale errechnet.
§7 Organe des Vereins
a) Vorstand,
b) Gesamtvorstand,
c) Ehrenzirkel,
c) Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand nach § 26 BGB
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Es sind maximal zwei Wiederwahlen
möglich.
3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen nach Möglichkeit mit einem Haus- und Facharzt
paritätisch besetzt sein.
4. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
5. Jede/r ist einzeln – mit den Einschränkungen gemäß §8 Abs. 6 – zur Vertretung des Vereins berechtigt.
6. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die
beispielsweise aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich
sind.
7. Vorstände haben bis zu 2.000,-€ Verfügungsrahmen für Einzelbeträge. Ab 2.000,-€ Volumen ist ein Beschluss des
Gesamtvorstandes notwendig.
8. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und ihn bevollmächtigen, ansonsten dem Vorstand obliegende
Entscheidungen zu treffen. Der Geschäftsführer kann auch von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.
9. Der Vorstand hat nachfolgende Aufgaben:
a) Einladung und Durchführung der Sitzungen des Gesamtvorstands,
b) Mitwirken im Gesamtvorstand nach unten §9,
c) Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlungen.
§9 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand nach §26 BGB, dem Schriftführer sowie fakultativ bis zu vier
Beisitzern.
2. Zuständigkeit des Gesamtvorstands: Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Dazu zählen insbesondere:
a) Steuerungs- und Kontrollfunktion von Vereinseinrichtungen, insbesondere von Tochterunternehmen,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
3. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn
a) die Einladung mit einer Woche Vorlauf an den Gesamtvorstand erfolgte und
b) mindestens drei Vorstände nach §8 anwesend sind.
4. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu treffen.
§10 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden
aufgebracht.
2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
3. Weiterhin obliegt die Pflege und Einsammlung der Mitgliederdaten und Mitgliedsbeiträge dem Schatzmeister.
4. Die Jahresrechnung wird von einem Steuerberater, der diese mit dem Schatzmeister abstimmt, erstellt. Die
Jahresrechnung wird in einer Mitgliederversammlung vorgestellt und per Beschluss genehmigt.
§11 Ehrenzirkel
1. Mitglieder, die durch Ihre ehrenarbeit Arbeit außergewöhnliche Leistungen erbracht haben, werden auf Beschluss der
Mitgliederversammlung in den Ehrenzirkel aufgenommen. Kriterien hierzu sind etwa
a) mindestens siebenjährige Tätigkeit im Vorstand,
b) mindestens siebenjährige Leitung von Netzgruppen,
c) Ideengeber, die das Netz nachhaltig geprägt haben.
2. Die Mitgliedschaft im Ehrenzirkel ist mit einer Mitgliedschaft im Vorstand nicht vereinbar.
3. Die Mitglieder des Ehrenzirkels stehen dem Vorstand beratend zur Seite.
4. Es findet mindestens einmal jährlich eine Besprechung zwischen dem Vorstand und dem Ehrenzirkel statt, bei dem
die mittelfristige Strategie des Vereins besprochen wird.
§12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen Ausschluss eines Mitglieds
nach Antrag.
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
3. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von mehr als 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand schriftlich oder per E-Mail verlangt wird.
4. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch
Einladungsschreiben per E-Mail oder per Fax einberufen. Dabei sind die vorgesehene Tagesordnung, Ort und Zeit der
Versammlung sowie bei einer virtuellen Versammlung die Form, der technische Ablauf und die Legitimation der
Mitglieder mitzuteilen.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Verhinderte Mitglieder können Ihre
Stimme durch eine Vollmacht schriftlich einem anderen Mitglied übertragen.
3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens 15% der
ordentlichen Mitglieder persönlich, per Vollmacht oder virtuell anwesend sind. Erweist sich die Versammlung als
nicht beschlussfähig, so ist binnen 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist bezüglich der
Gegenstände, die auf der Tagesordnung der beschlussunfähigen Versammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl
der persönlich, per Vollmacht oder virtuell anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig; auf letzteres ist in
dem Einladungsschreiben hinzuweisen.
4. Eine Mitgliederversammlung kann auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort mittels
elektronischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden, insbesondere im Online-Chat oder als Video-oder
Telefonkonferenz. In einer solchen virtuellen Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern die Teilnahme, die
Beteiligung am Meinungsbildungsprozess sowie die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte (insbesondere Antrags-,
Stimm- und Wahlrecht) im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht werden. Die Form der virtuellen
Mitgliederversammlung, die Legitimation sowie die Einzelheiten des Ablaufs werden vom Vorstand nach seinem
Ermessen beschlossen und den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt.
5. Weiterhin kann eine erleichterte Beschlussfassung erwirkt werden. Dazu erfolgt eine halbe Stunde nach Ansetzung
der ersten eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung. Diese Versammlung ist entgegen der
Regelung von oben §12 Abs. 3 unabhängig von der Zahl der anwesenden, per Vollmacht oder virtuell anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn im Anschreiben speziell auf diese erleichterte Beschlussfassung hingewiesen wurde.
6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
7. Sofern vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch Unterlagen zur Beschlussfassung zugesandt
wurden, so zählen schriftlich geäußerte Stimmen - bei gleichlautendem Abstimmungstext in der
Mitgliederversammlung – entsprechend. Dabei muss ein speziell zur schriftlichen Abstimmung angefertigtes
Formular verwendet werden und bei der Mitgliederversammlung im Original vorliegen.
8. Die Wahl der Vorstände nach §8 wird geheim durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines
Mitglieds vor der Wahl der Vorstände einstimmig beschließen, die Abstimmung offen und nicht geheim
durchzuführen.
9. Eine Blockwahl des Vorstands ist auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig, wenn sich
maximal so viele Personen zur Wahl stellen, wie auch zu wählen sind. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur eine
Stimme, so dass nur entweder alle Bewerber gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme
versagt werden kann.
10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung sowie bei einer virtuellen
Versammlung die Form und den technischen Ablauf, die Zahl der persönlich, per Vollmacht oder virtuell
erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§14 Netzgruppen
1. Unter Netzgruppen versteht der Verein die Einrichtung von Arbeitsgruppen und Qualitätszirkeln.
2. Netzgruppen werden auf Beschluss des Gesamtvorstands gegründet und aufgelöst.
3. Die Netzgruppen tagen nach Bedarf und bestimmen ihre Richtlinien und Ziele im Rahmen des Gesamtvorstandes
selbst mit.
4. Bei der Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht abzugeben.
§15 Ausschluss aus dem Verein
1. Verstößt ein Mitglied gegen §5 dieser Satzung, so soll der Vorstand das Mitglied schriftlich zu einer Stellungnahme
zum Verstoß auffordern.
2. Das so angemahnte Mitglied kann sich schriftlich oder persönlich an den Gesamtvorstand mit einer Stellungnahme
wenden.
3. Der Gesamtvorstand entscheidet über den Vereinsausschluss, welcher zum Quartalsende wirksam wird.
4. Das durch Gesamtvorstandsbeschluss ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich dem Ausschluss widersprechen,
wodurch der Ausschluss schwebend unwirksam wird. Bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung entscheidet
diese über den Vereinsausschluss.
§16 Satzungsänderungen, Auflösung
1. a) Zur Änderung der Satzung des Vereins müssen mindestens 1/4 aller ordentlichen Vereinsmitglieder persönlich, per
Vollmacht oder virtuell anwesend sein. Die erleichterte Beschlussfassung nach §12 Abs. 5 Satz 2 ist ausgeschlossen.
b) Entsprechende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
c) Bei Nichtzustandekommen einer in diesem Sinne beschlussfähigen Mitgliederversammlung kann frühestens nach
zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder hinsichtlich einer Satzungsänderung beschlussfähig
ist.
2. a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Die dahingehende nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung nach §12 Abs. 5 Satz 2 ist ausgeschlossen.
b) Zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 1/3 aller ordentlichen Vereinsmitglieder persönlich, per Vollmacht
oder virtuell anwesend sein. Entsprechende Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen zu erwirken.